Keine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es selbst bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen keine Kostenerstattung gibt. Dies gilt auch im Kindergeldverfahren.
Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich. Die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobene Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.
Der BFH sah die Sache anders. Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ist grundsätzlich für beide Seiten kostenfrei, das heißt allerdings, dass beide jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen haben. Abweichend von diesem Grundsatz werden nach § 77 des Einkommensteuergesetzes im erfolgreichen Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide die notwendigen Aufwendungen erstattet.
Diese Vorschrift kann aber nach dem Urteil des BFH vom 1.9.2021 (Az. III R 18/21) nicht herangezogen werden, wenn jemand sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. § 77 EStG sei seinem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch „gegen die Kindergeldfestsetzung“ erfolgreich war.
(BFH / STB Web)