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Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig

Für Prozesskosten gilt ein grundsätzliches Abzugsverbot, es sei denn, es geht dabei um die Existenzgrundlage. Diese ist ausschließlich materiell zu deuten; besondere emotionale Belastungen fallen nicht darunter, wie der Bundesfinanzhof in einem im November veröffentlichten Urteil klarstellt.

Im entschiedenen Fall ging es um Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 Euro, die ein Mann für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland aufwendete. Die Mutter hatte die gemeinsame Tochter nach der Geburt in deren Heimatland in Südamerika verbracht.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab. Anders als zuvor das FG bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzamts mit Urteil vom 13.08.2020 (Az. VI R 15/18).

Einzige Ausnahme: Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage 

Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig.

BFH bestätigt seine strenge Auffassung

Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten.

Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung.

(BFH / STB Web)

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