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Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

Das Finanzgericht Münster hat sich in einer Entscheidung mit der sog. Webzugsbesteuerung befasst, die Steuerpflichtige betrifft, wenn sie ins Ausland ziehen und dadurch in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Nach dem Außensteuergesetz (AStG) führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann bei Rückkehr nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug der Wille zur Rückkehr bestand, wie das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 31.10.2019 (Az. 1 K 3448/17 E) entschieden hat. Das Außensteuergesetz setze für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruhe. Hierin sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen.

Die Regelung (§ 6 Abs. 3 AStG) gelte nicht für gescheiterte oder „abgebrochene“ Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht müsse zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern könne auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall sei dem Kläger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

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