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Burger bleibt Burger: Zur Umsatzsteuer in der Systemgastronomie

Der Burger in einem pauschalen Spar-Menu kann nicht teurer sein als ein einzeln verkaufter Burger, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH). Hintergrund der Entscheidung sind verschiedene Methoden zur Aufteilung des Verkaufspreises für Zwecke der Umsatzsteuer.

Ein Schnellrestaurant verkaufte Spar-Menüs zum Pauschalpreis für den Außer-Haus-Verzehr. Enthalten waren ein Getränk, ein Burger und Pommes. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei allerdings um zwei Lieferungen: Denn das Getränk unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, während die Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen.

Entsprechend muss der Gesamtpreis für umsatzsteuerliche Zwecke sachgerecht aufgeteilt werden. Der Imbiss wandte hierfür die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode an. Die Aufteilung erfolgt dabei nicht nach Einzelverkaufspreisen, sondern nach dem jeweiligen Wareneinsatz.

Dies erkannte der BFH im entschiedenen Fall nicht an. Die „Food-and-Paper“-Methode würde in manchen Fällen dazu führen, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Dies widerspreche der wirtschaftlichen Realität eines „Spar-Menüs“. Eine Methode, die dazu führe, sei folglich nicht sachgerecht, so der BFH in seinem Urteil vom 22.01.2025 (Az. XI R 19/23).

(BFH / STB Web)

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