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Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalwahlrecht

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt.

Die Klägerin schloss mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Die Klägerin übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt rund 44.500 Euro ausbezahlt.

Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin machte dagegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Das FG Münster hat die Klage jedoch mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (Az. 1 K 1990/22 E) abgewiesen.

Außerordentlichkeit nicht gegeben

Es fehle am Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit. Dieses sei nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur erforderlich. Zwar hat das FG Münster Bedenken geäußert, ob die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Kriterien noch Bestand haben können. Im Ergebnis könne dies jedoch offenbleiben. Wende man die neuere Rechtsprechung trotz der Bedenken an, läge keine Außerordentlichkeit vor, da die Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen trage. Lehne man diese Rechtsprechung ab und stelle mit der früheren Rechtsprechung auf die Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts ab, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ebenfalls nicht vor, da im Streitfall ein Kapitalwahlrecht von vornherein vereinbart war.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

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