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Kein Elterngeld-Zuschlag bei Mehrfachadoptionen

Die Regelung über den Anspruch eines Zuschlags bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Im verhandelten Fall ging es um eine Patchwork-Familie, in die eine Frau vier Kinder einbrachte, die der Mann mit Eheschließung adoptierte. Anschließend beantragte er Elterngeld und erhielt dieses für den sechsten bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Allerdings versagten ihm Familienkasse und Gericht den Mehrlingszuschlag, den er ebenfalls verlangte.

Das Landessozialgericht NRW stellte mit Urteil vom 30.04.2021 (Az. L 13 EG 15/18) vielmehr klar: Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung berücksichtige der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern.

Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kläger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

(LSG NRW / STB Web)

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