Aktuelles

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Der Kläger erzielte Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und argumentierte, dass Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut seien. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Gesetzgebung zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft der steuerpflichtigen Person ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege auch nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Immaterielles Wirtschaftsgut

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19) ab. Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen.

Vermögenswerter Vorteil

Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Die Gesetzgebung könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten.

Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

zurück zur Übersicht

So erreichen Sie uns

Unter folgender Nummer:

05206 9103 0

Bürozeiten

Mo.-Do. 07:30 – 16:30 Uhr
Fr. 07:30 – 12:30 Uhr

Ihr Weg zu uns

Quickborn 7 | 33739 Bielefeld

Schreiben Sie eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden