Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen
Auch Erbfälle ab dem 1.7.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Seine Entscheidung wurde von der Praxis mit Spannung erwartet.
Konkret ging es insbesondere um die Frage, ob die Gesetzgebung im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 1.7.2016 in Kraft setzen konnte. Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden konnte. Die Gesetzgebung wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Rückwirkung der Neuregelung zulässig?
Im Urteilsfall trat der Erbfall für die Klägerin am 28.9.2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deswegen vertrat die Klägerin die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.
Privatvermögen versus Betriebsvermögen
Der BFH sah dies in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6.5.2021 (Az. II R 1/19) anders, wie zuvor auch schon das Finanzgericht Köln. Da das BVerfG festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Die Gesetzgebung habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen – wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offen lassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle.
(BFH / STB Web)