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Geringfügig Beschäftigte erhält keinen Lohnausgleich für Lockdown

Betriebe, die aufgrund des Lockdowns vorübergehend schließen mussten, schulden ihren Beschäftigten für diesen Zeitraum keine Vergütung aufgrund eines etwaigen Annahmeverzugs.

Eine geringfügig Beschäftigte hatte von ihrer Arbeitgeberin Entgelt für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Die Mitarbeiterin vertrat die Ansicht, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos gewesen. Die Arbeitgeberin sah darin ihrerseits allgemeines Lebensrisiko.

Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem

Zurecht, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21) feststellte. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei in diesem Fall eine Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage gewesen. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Diese habe aber nicht die Arbeitgeberin auszugleichen.

(BAG / STB Web)

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