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Zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.

Maßgeblich ist, so das Gericht, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Mängel im Streitfall waren: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps. Dem Finanzamt sei es allerdings zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern ist sich nur um vereinzelte Fälle handelt.

Indizwirkung kann widerlegt werden

In der Regel müssen die Angaben zu den Kilometerständen sofort, das heißt am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen gegebenenfalls noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, könne von der steuerpflichtigen Person entkräftet werden.

Anforderungen dürfen „nicht überspannt“ werden

Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürften nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1-Prozent-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Gerade im Hinblick auf die stark typisierende 1-Prozent-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen.

Das Urteil vom 16.6.2021 (Az. 9 K 276/19) ist rechtskräftig.

(Nieders. FG / STB Web)

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