Einreichung einer E-Bilanz in der Regel zumutbar
Inwieweit die Pflicht zur Erstellung und Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form für Kleinstbetriebe verhältnismäßig ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Aufwand von rund 40 Euro zumutbar ist.
Die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen ist im Einkommensteuergesetz in § 5b geregelt. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung „unbilliger Härten“ auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Geringe Einkünfte sind keine unbillige Härte
Eine solche unbillige Härte liegt laut dem Urteil des BFH vom 21. April 2021 (Az. XI R 29/20) allerdings nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr sei zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die von der steuerpflichtigen Person zu tragenden Kosten unverhältnismäßig seien. Nur wenn dies der Fall sei, liege ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand vor.
Aufwand von 40 Euro auch für Kleinstbetriebe zumutbar
Ein finanzieller Aufwand in Höhe von rund 40 Euro für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz sei jedenfalls auch für einen „Kleinstbetrieb“ nicht unzumutbar.
(BFH / STB Web)