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Abfindung nach Sprinterklausel führt zu ermäßigter Besteuerung

Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sogenannten „Sprinterklausel“ gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Dies hat das Hessische FG rechtskräftig entschieden (Az. 10 K 1597/20).

Vereinbarung einer Sprinterklausel

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sogenannte „Sprinterklausel“ vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des Niedersächsische Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Hessisches FG entscheidet anders als Niedersächsische FG

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, auch der weitere Abfindungsbetrag sei ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.

(Hess. FG / STB Web)

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