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Steuerfreie Weinprobe für Bankkunden

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, muss es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abführen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.

Ein Kreditinstitut hatte Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen und dabei weder auf bestimmte Leistungen noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hingewiesen. Nach Auffassung des Finanzamts unterlagen die Sachzuwendungen dennoch als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Kein Entgelt für die Kapitalüberlassung

Das ist nicht der Fall, wie das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.4.21 (Az. 10 K 577/21) entschieden hat. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen, so die Richter. Die von der Bank gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien nicht durch die Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ veranlasst gewesen. Vielmehr habe sie im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche.

(FG Ba-Wü / STB Web)

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