Überbrückungshilfe III wird vereinfacht
Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie heute mitteilte, hat man sich innerhalb der Bundesregierung über die Vereinfachung der Überbrückungshilfe III verständigt.
„Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachen und auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen.“ so der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Konkret werde die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht werden. Auch gebe es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.
Wesentliche Punkte der Einigung:
- Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
- Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
- Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten;
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung, wie zum Beispiel Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Für die Überbrückungshilfe III gelten allerdings weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setze sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein, so das Ministerium.
(BMWi / STB Web)