Erbschaftsteuer: Wegfall der Steuerbefreiung bei gesundheitlichen Einschränkungen?
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus dem Haus ausgezogen war.
Die Klägerin erbte 2009 von ihrem Vater eine bebaute Immobilie und bewohnte fortan das Obergeschoss. Im August 2016 zog sie aus und ließ das Haus abreißen. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung rückgängig machte. Nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG) fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Haus aufgrund vieler – insbesondere altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.
Nachvollziehbar, aber nicht zwingend
Das FG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 8.1.2020 (Az. 4 K 3120/18 Erb) abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus „zwingenden Gründen“ an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Die Mängel des Gebäudes seien allenfalls „nachvollziehbare Gründe“ für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 08.01.2020 war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.
(FG D’dorf / STB Web)