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Unzumutbare Akteneinsicht während der Corona-Pandemie

Die Verpflichtung einer GmbH, einer Gesellschafterin zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines nur 13 qm großen und obendrein zugestellten Kellerraumes erfüllt.

Die Vertreter der Antragstellerin brachen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab. Es kam zur Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro gegen die GmbH. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde der GmbH hiergegen mit Beschluss vom 1.12.2020 (Az. 21 W 137/20) zurückgewiesen.

Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachten

Zwar habe die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Im vorliegenden Fall habe aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen. Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können. Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien auch keine Alternative gewesen, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen gewesen sei. Die Unterlagen hätten sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.

(OLG Ffm / STB Web)

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