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Neuregelung der Maklerprovision tritt in Kraft

Künftig sollen die vom Käufer von Immobilien zu zahlenden Maklerkosten nur noch maximal 50 Prozent betragen. Das Gesetz wird am 23. Dezember 2020 in Kraft treten.

Die Praxis, dass Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern vollständig oder zum überwiegenden Teil die Maklerkosten übernehmen, wenn der Makler nur vom Verkäufer bestellt wurde, wird damit beendet.

Aufteilung der Maklerkosten zwischen Käufern und Verkäufern

Neben einer Aufteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser soll der Käufer außerdem erst zur Zahlung der Kosten verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat.

Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Maklers ist – etwa bei einem Suchauftrag –, gilt dieses Vorgehen entsprechend. Als Auftraggeber ist er ebenfalls zahlungspflichtig und kann höchstes einen Kostenanteil von 50 zu 50 erwirken. Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, soll dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen dürfen.

Textformerfordernis für Maklerverträge – E-Mail ausreichend

Zudem gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann zum Beispiel eine E-Mail.

(Bundesregierung / STB Web)

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