Aktuelles

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 Prozent pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das FG Münster entschieden.

Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen (Beschluss vom 29. Mai 2020, Az.12 V 901/20 AO).

Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 Prozent pro Jahr (0,5 Prozent pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten. 

(FG Münster / STB Web)

zurück zur Übersicht

So erreichen Sie uns

Unter folgender Nummer:

05206 9103 0

Bürozeiten

Mo.-Do. 07:30 – 16:30 Uhr
Fr. 07:30 – 12:30 Uhr

Ihr Weg zu uns

Quickborn 7 | 33739 Bielefeld

Schreiben Sie eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden