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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einmal die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurück, ist auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten für diesen Tag zu berücksichtigen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer anzusetzen. Mit dieser Pauschale wird sowohl der Hinweg als auch der Rückweg abgegolten. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen, so der Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 12.02.2020 (Az. VI R 42/17).

Der Kläger, ein Flugbegleiter, fuhr im Streitjahr mit seinem Pkw an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum Flughafen und zurück. An 31 Tagen fuhr er jedoch von der Wohnung zum Flughafen, ohne an dem betreffenden Arbeitstag nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den Flughafen zurück und trat von dort dann den Heimweg an.

(BFH / STB Web)

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