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Konjunkturpaket beschlossen

Der Koalitionsausschuss hat sich am 4. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunkturpaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Enthalten ist eine Senkung der Mehrwertsteuer, Hilfen für Kommunen, Zuschüsse für Familien und Förderung von Zukunftstechnologien.

Das Maßnahmenpaket sieht speziell in den Bereichen Steuern und Einkommen unter anderem vor:

  • Die Mehrwertsteuer wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.
  • Familien erhalten einmalig einen Kinderbonus von 300 Euro je Kind. Dazu wird das Kindergeld entsprechend aufgestockt. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Um die Einkommen von Alleinerziehenden zu stabilisieren, wird der Entlastungsbeitrag in der Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.000 Euro mehr als verdoppelt.
  • Mit der „Sozialgarantie 2021“ werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40 % stabilisiert. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden aus dem Bundeshaushalt gedeckt.
  • Der einfache Zugang zur Grundsicherung ohne Vermögensprüfung wird bis Ende 2020 verlängert.
  • Ein Programm für Überbrückungshilfen ermöglicht Stützungsmaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen. Es gilt branchenübergreifend und berücksichtigt die spezifische Lage von besonders betroffenen Branchen. Dafür sollen 25 Milliarden Euro bereitgestellt werden.
  • Um Länder in deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen zu unterstützen, legt der Bund für 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf.

Um Unternehmen bei der wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und Investitionsanreize zu setzen, beinhaltet das Konjunkturpaket unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Unternehmen erhalten für die Steuerjahre 2020 und 2021 befristet verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Maschinen.
  • Die Möglichkeit, Verluste steuerlich mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen, werden ausgeweitet. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro (bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, den Rücktrag schon in der Steuererklärung für 2019 nutzbar zu machen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Das soll Unternehmen zusätzliche Liquidität verschaffen.
  • Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden und unter anderem nun Personengesellschaften die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft ermöglichen.

Eine ausführliche Übersicht über die Maßnahmen findet sich auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen; dort wird außerdem eine 15-seitige PDF mit allen Details zum Download angeboten.

(BMF / STB Web)

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