Keine offenbare Unrichtigkeit bei mangelhafter Sachaufklärung
Wie der Bundesfinanzhof entschied, kann keine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids vorgenommen werden, wenn die vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte durch das Finanzamt trotz Risiko- und Prüfhinweisen nicht erfasst wurden.
Der Steuerpflichtige im entschiedenen Fall verdiente rund 130.000 Euro aus selbständiger Arbeit, erklärt diese Einkünfte ordnungsgemäß seinem Finanzamt, muss aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen. Beim Einscannen der Unterlagen im Finanzamt wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, sodass die Erfassung dieser Einkünfte unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die unter anderem auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro“ hinwiesen und eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen.
Keine Erfassung trotz Alarm des Risikomanagementsystems
Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO („Offenbare Unrichtigkeiten“) berichtigt. Das war das Finanzamt jedoch nicht berechtigt, wie der BFH in seinem Urteil vom 4.1.2020 (Az. VIII R 4/17) klarstellt.
Offenbare Unrichtigkeiten nur bei mechanischen Versehen
§ 129 Satz 1 AO erlaube nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Die Regelung sei dagegen nicht anwendbar, wenn den Sachbearbeitenden des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei oder sie den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hätten. Aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise sei eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen. Das schließe die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.
(BFH / STB Web)