Weiterveräußerung von Champions-League-Tickets steuerpflichtig
Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall hatten die Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen und bezahlten hierfür 330 Euro. Im Mai 2015 haben sie die Tickets über eine Ticketplattform wieder veräußert und erzielten dafür 2.907 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn in Höhe von 2.577 Euro bei der Steuerfestsetzung; zurecht, wie der BFH mit Urteil vom 29.10.2019 (Az. IX R 10/18) feststellte, denn es handle sich hier um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft, das der Einkommensteuer unterliege.
Keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Zu solchen privaten Veräußerungsgeschäften gehören unter anderem Veräußerungen von „anderen Wirtschaftsgütern“ des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Verbrieftes Recht auf Zutritt zum Fußballstadion
„Andere Wirtschaftsgüter“ in diesem Sinne sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
(BFH / STB Web)