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Stundungsmodell nur bei steuerlichen Vorteilen

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass kein Steuerstundungsmodell vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit erzielbaren Renditen wirbt.

Im verhandelten Fall ging es um den Kauf zweier Blockheizkraftwerke, die bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von 20.000 bis 30.000 Euro erzielen sollten. Ferner wurde in den Verkaufsprospekten darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden.

Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke später – wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt – überhaupt nicht geliefert, was beim Käufer zu einem Verlust führte. Das Finanzamt behandelte den Vorgang im Nachgang als Steuerstundungsmodell und stellte die Verluste als nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar gesondert fest.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. Februar 2020 (Az. 4 K 794/19 F) entschieden hat. Das Konzept stelle zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folge bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien.

Dass die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, sei nicht entscheidungserheblich.

(FG Münster / STB Web)

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