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Anrechnung der polnischen Familienleistung „500+“ auf das deutsche Kindergeld

Die polnische Familienleistung „500+“ ist auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine bedeutsame Grundsatzfrage zulasten polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland entschieden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt erhielt der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, für seine zwei Töchter deutsches Kindergeld. Nachdem die Familienkasse von der polnischen Behörde informiert wurde, dass an den Kläger Leistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. „500+“) gezahlt worden seien, rechnete sie diese auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld an, was zu einer Rückforderung von über 2.000 Euro führte. Einspruch, Klage und Revision zum BFH hatten keinen Erfolg.

Nach dem Urteil des BFH vom 25.07.2019 (Az. III R 34/18) ist die Familienleistung „500+“ dem Kindergeld gleichartig. Bei beiden handele es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden.

Die polnische Familienleistung sei daher nach den europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzurechnen. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung habe darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stelle dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die zur Änderung des Bescheids berechtige.

(BFH / STB Web)

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