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Verbindliche Auskunft von unzuständigem Finanzamt

Eine verbindliche Auskunft bindet als Verwaltungsakt die Finanzverwaltung auch dann, wenn ein örtlich unzuständiges Finanzamt sie erteilt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet hatte. Vor Ablauf von vier Jahren plante die Klägerin eine Investition und wollte hierfür die anteilige Rücklage der KG nutzen. Zu diesem Zweck beantragte sie bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft, das dieses dahingehend erteilte, dass die anteilige Rücklage auf die Klägerin gewinnneutral übertragen werden könne.

Das hingegen für die Gewinnfeststellung der KG zuständige Finanzamt nahm jedoch eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage vor. Die verbindliche Auskunft stehe dem nicht entgegen, da diese von einem für die KG örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei.

Die Auskunft hat als Verwaltungsakt Bindungswirkung

Das FG Münster hat die gewinnneutrale Übertragung aufgrund der zuvor eingeholten verbindlichen Auskunft allerdings für zulässig gehalten (Urteil vom 17.06.2019, Az. 4 K 3539/16 F). Die Auskunft als Verwaltungsakt entfalte auch dann Bindungswirkung, wenn sie von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilt wurde.

Auch wenn der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich entschieden habe, dass die isolierte Übertragung einer Rücklage nicht zulässig sei (Urteil vom 22.11.2018, Az. VI R 50/16), sei eine solche Übertragung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung jedenfalls vertretbar gewesen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 23/19 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

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