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Prozesskosten für Studienplatzklage keine außergewöhnlichen Belastungen

Prozesskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, dem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, sind steuerlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Im entschiedenen Fall ließ die ZVS den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Anwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend.

Klage für einen Studienplatz in der Medizin

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.

Kosten zählen zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei den geltend gemachten Prozesskosten handle es sich um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung, so das FG Münster in seinem Urteil vom 13. August 2019 (Az. 2 K 3783/18 E). Hierunter fielen nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 9. November 1984, Az. VI R 40/83) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.

(FG Münster / STB Web)

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